Rechtsprechung
BVerwG, 10.09.1982 - 6 P 22.79 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,5803) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Freizeitausgleich für Reisezeit anlässlich einer Bezirkspersonalratssitzung - Zuständigkeit der besonderen Spruchkörper der Verwaltungsgerichte für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.03.1979 - P B 16/78
- BVerwG, 10.09.1982 - 6 P 22.79
- BVerwG, 11.02.1983 - 6 P 22.79
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 23.10.1980 - 2 C 43.78
Umfang einer Streitigkeit über die Rechtsstellung der Personalvertretung - …
Auszug aus BVerwG, 10.09.1982 - 6 P 22.79
Wie der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 43.78 - (PersV 1982, 63 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 18) ausgeführt hat, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine Streitigkeit über die Rechtsstellung der Personalvertretung, sondern um eine dienstrechtliche Streitigkeit, weil es darum geht, welche Folgen aus einem personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die dienstrechtliche Stellung des einzelnen Personalratsmitgliedes, insbesondere in bezug auf seine Pflicht zur Dienstleistung zu ziehen sind. - BAG, 21.05.1974 - 1 ABR 73/73
Ansprüche auf Arbeitsentgelt - Ansprüche auf Arbeitsbefreiung - Fortzahlung des …
Auszug aus BVerwG, 10.09.1982 - 6 P 22.79
Das Bundesarbeitsgericht hat ebenfalls entschieden, daß Streitigkeiten über Freizeitausgleich wegen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ausgeübter Betriebsratstätigkeit nicht im Beschlußverfahren, sondern im Urteilsverfahren auszutragen sind (BAG 26, 156 [160]).
- BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83
Anspruch auf Freizeitausgleich für Reisezeiten zum Erreichen einer auswärtigen …
Der Kläger machte seinen Anspruch auf Freizeitausgleich für die Reisezeiten zunächst im Verwaltungsrechtsweg geltend, den das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 10. September 1982 - BVerwG 6 P 22.79 - unter Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Lüneburg schließlich für unzulässig erklärte.